Straßenreinigungssatzung Hohen Neuendorf
Satzung der Stadt Hohen Neuendorf über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege
Auf der Grundlage des § 49a Abs. 5 und 6 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) vom 11.06.1992, in seiner jetzt geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398; geänd. durch Art. 3 d. 1. Bbg FRG v. 30.06.1994, GVBl. I S. 230) hat die Stadtverordnetenversammlung Hohen Neuendorf in ihrer Sitzung am 30.08.2001 folgende Satzung beschlossen:
§1 Allgemeines
(1) Die Stadt Hohen Neuendorf überträgt die Reinigung von Teilflächen öffentlicher Straßen und Wege innerhalb dergeschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur die Ortsdurchfahrten, den anliegenden Grundstückseigentümern.
(2) Die Reinigung der innerhalb geschlossener Ortslagen liegenden Gehwege, Bankette oder Grünstreifen wird den Eigentümern auferlegt, deren Grundstücke an diese angrenzen und /oder durch diese erschlossen werden. Auf Antrag eines Reinigungspflichtigen kann die Stadtverwaltung der Übernahme der Reinigungspflicht durch einen Dritten zustimmen, wenn dieser durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Hohen Neuendorf die Reinigungspflicht an Stelle des Pflichtigen übernimmt.
(3) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Gehwege und der Regenabläufe (Rinnsteine). Gehwege sind selbständige Gehwege (auch auf gleicher Ebene befindliche Radwege) sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fuß gänger oder Radfahrer vorgesehen oder geboten sind. Die Reinigungspflicht umfasst auch die Reinigung der Fahrbahnen in den Bereichen, in denen Gehwege bei Straßeneinmündungenoder Kreuzungen die Fahrbahn queren, auß er bei Landes- oder Bundesstraßen.
(4) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Gehwegen sowie das Abstumpfen der Geh- und Fußgängerüberwege bei Schnee und Eisglätte. Sind Grundstückseigentümer entsprechend Absatz 3 Satz 3 beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung jeweils bis zur Fahrbahnmitte.
(5) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsänderungsgesetzesgenannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.
(6) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche, insbesondere mehrere Eigentümer desselben Grundstücks, Eigentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger sind gesamtschuldnerischverantwortlich. Die Stadtverwaltung kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenreinigung verlangen.
§2 Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Rinnsteine, Gehwege, Bankette und Grünstreifen sind zu säubern, wenn sie verschmutzt sind. Bei den befestigten Fahrbahnen ist den Regenwasserabläufen (Rinnsteinen und Gullyeinläufen) besonderes Augenmerk zu geben. Unrat sowie Laub und anderer Abwurf von Bäumen oder anderem Grün ist regelmäßig abzuharken und aus dem öffentlichen Straßenbereich zu entfernen.
(2) Außergewöhnliche Verunreinigungen sind entsprechend der Möglichkeit unverzüglich zu beseitigen oder sofort zumelden. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden.
(3) Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.
(4) Rinnsteine, Straßeneinläufe, Gräben und Durchlässe sind für den ungehinderten Wasserablauf freizuhalten.
(5) Streugut und Rückstände der Winterwartung sind durch den Pflichtigen jeweils nach Abtauen des Schnees bzw. der Glätte von den Gehwegen, Radwegen und Regenabläufen zu entfernen. Dabei ist es unerheblich, ob das Streugut durchden Pflichtigen oder durch Dritte aufgebracht wurde.
(6) Bodendeckendes Straßenbegleitgrün (Gras, Rasen o.a. Kräuter) ist in seinem Wuchs regelmäßig so zu beschneiden, dass eine Nutzungseinschränkung der Verkehrsflächen nicht entsteht.
(7) Bodendeckendes Begleitgrün wie Gras oder Rasen ist zu erhalten und darf außer von Berechtigten nicht entfernt werden.
§3 Winterwartung durch die Pflichtigen
(1) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte abzustumpfen. Mit auftauenden Stoffen vermischter Schnee darf nicht auf Baumscheiben und begrünten Flächen abgelagert werden.
(2) Auf Straßen ohne Gehweg und in Fußgängerzonen ist entsprechend den Pflichten dieser Satzung auf den Bankettenlängs der Grundstücks- bzw. Häuserfronten oder Platzgrenzen ein Streifen in ausreichender Breite, mindestens jedoch 1,5 m begehbar zu halten. Radwege sind ebenfalls in ausreichender Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte abzustumpfen.
(3) In der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr (an Sonntagen und Wochenfeiertagen von 09:00Uhr bis 20:00 Uhr) gefallener Schnee undentsprechende Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach entstandener Glätte zu beseitigen.
(4) Das Reinigen von Haltestellen ist öffentliche Aufgabe.
(5) Der Schnee ist auf dem Gehwegrand, oder wo das nicht möglich ist, auf dem Teil des Gehweges, auf dem die geringste Behinderung für Fußgänger, Radfahrer oder anderen Verkehrsteilnehmern entsteht, zu lagern.
(6) Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind ständig freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstückendürfen nicht auf die öffentlichen Straßen und Wege oder auf öffentliche Anlagen oder Bereiche geschafft werden.
§4 Begriff des Grundstücks
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende bebaute und unbebaute Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet.
(2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesonderedurch einen Zugang oder Zufahrt, möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen,wie:
- Gräben
- Böschungen
- Grünanlagen oder Rasenstreifen
- Mauern
oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist. Dabei sind die Eigentumsverhältnisse dieser Anlagenunbeachtlich.
§5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Rinnsteine, Gehwege, Bankette und Grünstreifen nicht regelmäßig säubert,
- 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 Laub und anderen Abwurf von Bäumen oder anderem Grün nicht regelmäßig abharktund aus dem öffentlichen Straßenbereich entfernt,
- 3. entgegen § 2 Abs. 2 auß ergewöhnliche Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt,
- 4. entgegen § 2 Abs. 3 Kehricht und anderen Unrat nach der Säuberung nicht unverzüglich entfernt,
- 5. entgegen § 2 Abs. 4 Rinnsteine, Straßeneinläufe, Gräben und Durchlässe für den ungehinderten Wasserablaufnicht freihält,
- 6. entgegen § 2 Abs. 5 Streugut und Rückstände der Winterwartung nach Abtauen des Schnees bzw. der Glättenicht von den Gehwegen, Radwegen und Regeneinläufen entfernt,
- 7. entgegen § 2 Abs. 6 bodendeckendes Begleitgrün in seinem Wuchs nicht regelmäßig beschneidet, dass eine Nutzungseinschränkung der Verkehrsflächen entsteht
- 8. entgegen § 2 Abs. 7 bodendeckendes Begleitgrün wie Gras oder Rasen entfernt,
- 9. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Gehwege in der erforderlichen Breite nicht von Schnee freihält oder bei Glätte abstumpft.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jetzt geltenden Fassungder Bekanntmachung mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Anwendung von Verwaltungszwang zur Durchsetzung der Reinigungspflichten nach dieser Satzung regelt sichnach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 inseiner derzeit gültigen Fassung.
§6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Bekanntgabe und Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Hohen Neuendorf über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege vom 19.03.1995 in ihrer Fassung vom 22.08.1999 außer Kraft.
Hohen Neuendorf, den 07.09.2001 Ingrid Adam Monika Mittelstädt
Vorsitzende der Bürgermeisterin Stadtverordnetenversammlung
(Quelle: Stadt Hohen Neuendorf)




