Elektronische Versicherungsbestätigung

Einführung der elektronischen Versicherungsbestätigung ab 01.03.2008

Eine wichtige Neuerung im Zulassungsverfahren tritt ab 1. März 2008 in Kraft. Alle diejenigen, die bisher ein Auto zugelassen haben, benötigten die so genannteVersicherungsbestätigungskarte bzw. Doppelkarte einer Versicherung. Dieses bisherige, papiergebundene Verfahren wird durch das Verfahren der elektronischenVersicherungsbestätigung (eVB-Verfahren) abgelöst.

Die Zulassungsbehörde Oberhavel nimmt ab 01.03.2008 am Abrufverfahren teil. Die notwendigen Daten werden dann vollständig elektronisch zwischen Versicherern,Kraftfahrt-Bundesamt und den Zulassungsbehörden ausgetauscht.

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

  • Die jeweilige Versicherung stellt dem Kunden eine elektronische Versicherungsbestätigung aus. Sie besteht aus einer siebenstelligen Zahlen- und Buchstabenkombination wie etwa "G2FF5A2" und dient dazu, die in der Datenbank für den Kunden hinterlegte elektronische Versicherungsbestätigung für die Zulassungsbehörde sichtbar zu machen.
  • Der Kunde hat dann den 7-stelligen Code (Versicherungsbestätigungsnummer) zusammen mit den Fahrzeugunterlagen bei der Zulassungsbehörde vorzulegen.
  • Im Rahmen der Antragsbearbeitung erfolgt durch Abruf die Prüfung, ob die Versicherung für den Kunden hinterlegt wurde.
  • Ist dies der Fall, werden die Daten ins Fahrzeugregister übernommen und das Fahrzeug kann zugelassen werden.
  • Für den Fall, dass zur vorgelegten Versicherungsbestätigungsnummer (7-stelliger Code) keine Daten abrufbar und hinterlegt sind, wird der Antrag auf Fahrzeugzulassung abgelehnt.
  • In der Übergangsphase bis 31.12.2008 händigen die Versicherer dazu ihren Kunden neben der Versicherungsbestätigungsnummer (7-stelliger Code) weiterhin ein inhaltsgleiches Versicherungsbestätigungsformular aus, in das die Versicherungsbestätigungsnummer eingedruckt ist.
  • Nach Abruf der Versicherungsbestätigungsnummer im Zulassungsverfahren wird das Versicherungsbestätigungsformular eingezogen und vernichtet, so dass eine missbräuchliche Verwendung nicht möglich ist.

Ausnahme: Von diesem elektronischen Verfahren ausgenommen ist die Versicherungsbestätigungskarte (3-fache Ausführung) für die Ausfuhr von Fahrzeugen zur dauerhaften Verbringung ins Ausland. Hier gilt: Der Kunde hat wie bisher eine Versicherungsbestätigungskarte in Papierform für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens vorzulegen.

(Quelle: Landkreis Oberhavel)