Verzicht auf Kennzeichenwechsel (OHV)
Ab dem 12. April 2010 wird auf Wunsch des Fahrzeughalters bei einem Umzug oder einer Verlegung des Betriebssitzes in einen anderen Zulassungsbezirk innerhalb des Landes Brandenburg kein Kennzeichenwechsel mehr verlangt. Ein Fahrzeughalter hat dann die Wahl, sein bisheriges Kennzeichen weiterzuführen oder sich ein Kennzeichen des neuen Zulassungsbezirks zuteilen zu lassen. Auch wenn ein Halter sein Kennzeichen behält, muss er aber weiterhin seiner Mitteilungspflicht nachkommen und sich bei der für die neue Hauptwohnung oder den neuen Betriebssitz zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde melden, um die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und die Fahrzeugregister ändern zu lassen.
Die Verwaltung der Kfz-Steuer verbleibt bei dem Finanzamt, das für das erstmals zugeteilte Kennzeichen zuständig ist.
In folgenden Fällen ist kein Kennzeichenwechsel mehr erforderlich:
- Wohnsitz? oder Betriebssitzwechsel eines Fahrzeughalters in einen anderen
Zulassungsbezirk innerhalb des Landes, - das Fahrzeug ist zugelassen,
- mehrfacher Wechsel des Zulassungsbezirks in den Fällen der Nummern 1 und 2.
Soll das Kennzeichen beibehalten werden, sind folgende Unterlagen bei der zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) muss dagegen nicht vorgelegt werden,
- der von der Meldebehörde geänderte Personalausweis mit der neuen Anschrift des Hauptwohnsitzes,
- eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) dann, wenn die Versicherung noch nicht im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert ist oder ein Versicherungsschutz für das Fahrzeug nicht (mehr) besteht. Eine eVB ist umkompliziert über das Internet oder per Telefon von den Kfz-Versicherern zu erhalten.
- bei Vertretung durch einen Dritten, beispielsweise einen Zulassungsdienst, eine Vollmacht mit einer beglaubigten Kopie oder dem Original des geänderten
Personalausweises.
Gebühren
Die Gebührenhöhe für die Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk beträgt zur Zeit 26,30 Euro (Gebühren ? Nr. 221.2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
In folgenden Fällen ist ein Kennzeichenwechsel weiterhin notwendig:
- Wiederzulassung, wenn das Fahrzeug vorher außer Betrieb gesetzt war, auch wenn das Kennzeichen reserviert worden ist,
- Halterwechsel, z. B. nach Verkauf des Fahrzeugs,
- wenn für das zugelassene Fahrzeug ein sog. auslaufendes Kennzeichen eines nicht mehr bestehenden Zulassungsbezirks zugeteilt ist (bspw. FRW, GRS, PZ oder RN),
- bei Diebstahl oder Verlust eines Kennzeichenschildes.




