Steuern sparen mit dem Bürgerentlastungsgesetz

01.04.10

Seit dem 1. Januar 2010 sind Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung zu einem Großteil bei  der Steuer ansetzbar. Dabei gelten allerdings unterschiedliche Regeln für gesetzlich und privat Versicherte. Kassenmitglieder können ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 fast komplett von der Steuer absetzen; die bisherige Grenze von 1.500 Euro für Vorsorgeaufwendungen gibt es nicht mehr. Nur der Beitragsanteil für das Krankengeld wird dabei nicht berücksichtigt.  

Auch für Privatversicherte hat sich ab Januar die steuerliche Ansetzbarkeit  ihrer Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung verbessert.

Allerdings ist das Verfahren bei ihnen etwas komplizierter: Um privat Krankenversicherte nicht zu bevorteilen, erkennt der Gesetzgeber  nur jenen Teil der Beiträge als steuermindernd an, der dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung  entspricht. Darüber hinausgehender Schutz, etwa für Wahlleistungen im Krankenhaus, zählt weiterhin zu sonstigen Vorsorgebeiträgen und bleibt nur bis zu Höchstgrenzen abzugsfähig ? und das nur, falls diese Grenzen nicht schon durch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Grundschutz ausgeschöpft sind. Die Höchstgrenzen steigen 2010 auf 1.900 (Arbeitnehmer, ledig) beziehungsweise 3.800 (Arbeitnehmer, Ehepaare) und 2.800 (Selbstständige, ledig) bzw. 5.600 (Selbstständige, Ehepaar).

Voraussetzung für die Steuerminderung ist, dass der private Krankenversicherer die steuerlich begünstigten Beiträge unter Angabe der Steueridentifikationsnummer an die Deutsche Rentenversicherung Bund meldet. Aktuell informieren die Unternehmen ihre Versicherten über die Änderungen und Auswirkungen des Bürgerentlastungsgesetzes. Über die individuelle Ersparnis erteilen die Steuerberater Auskunft.

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